Rechtshinweise für die Vorstandsarbeit im Tanzsportverein

Verband

Rechtshinweise für die Vorstandsarbeit im Tanzsportverein

Aufwandserstattung für die Vorstandstätigkeit Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich in einem aktuellen Beschluss (3.12.2007, II ZR 22/07) mit Aufwandserstattungen für die Vorstandsarbeit.

Aufwandserstattung für die Vorstandstätigkeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich in einem aktuellen Beschluss (3.12.2007, II ZR 22/07) mit Aufwandserstattungen für die Vorstandsarbeit.

Haben - so der BGH - nach der Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich auszuüben und sieht die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht ausdrücklich vor, sind die an ein Vorstandsmitglied als Entschädigung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft geleisteten Zahlungen satzungswidrig.
Meist ist in der Satzung keine Bezahlung für die Vorstandsarbeit vorgesehen. Es gilt dann die gesetzliche Regelung des § 27 Absatz 3 BGB. Danach finden auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 662 bis 670 (Auftrag) Anwendung. Der Auftrag wird aber grundsätzlich unentgeltlich besorgt (§ 662 BGB). In § 670 BGB ist nur ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen festgelegt.

Was dieser Aufwendungsersatz umfasst, hat der BGH für Vereine ausdrücklich definiert: Aufwendungen im Sinne des § 27 Absatz 3 BGB sind "alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags freiwillig, auf Weisung des Auftraggebers oder als notwendige Folge der Auftragsausführung erbringt". Das sind alle Auslagen, z. B. für Reisekosten, Porto und Telefon, zusätzliche Übernachtungs- und Verpflegungskosten usf. Erstattet werden müssen Sie nur, wenn sie tatsächlich angefallen sind, für die übernommenen Tätigkeit erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten (BGH, Urteil vom 14.12.1987, Az: II ZR 53/87). Dieser Aufwendungsersatz ist gesetzlich gewährleistet, braucht also keine Erlaubnis durch Satzung oder Mitgliederversammlung.

Alle darüber hinaus bezogenen Leistungen sind Vergütung, d. h. offenes oder verschleiertes Entgelt für die geleistete Tätigkeit. Dazu gehören auch sämtliche Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen und belegbaren Aufwand abdecken, oder Ersatz für Kosten sind, die mit der Vorstandstätigkeit typischerweise verbunden sind und in dieser Höhe üblicherweise pauschal, ohne Einzelnachweis erstattet werden, z. B. ein Ersatz für den Gehaltsausfall (BGH, ebd.).

Impressumspflicht für Vereine

Gemäß § 5 TeleMedienGesetz (TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßig angebotene Telemedien eine Kennzeichnungspflicht. Insbesondere um das Merkmal "geschäftsmäßig" wurde und wird in der juristischen Literatur gestritten. Für die Erfüllung des Merkmals geschäftsmäßig ist es danach ausreichend, wenn eine auf Nachhaltigkeit gerichtete Tätigkeit entfaltet wird. Somit ist der Begriff geschäftsmäßig inhaltlich nicht deckend mit dem Begriff gewerblich. Jede Webseite die nicht nur vorübergehend eingerichtet ist, fällt somit potentiell unter die Kennzeichnungspflicht.
Durch Gesetzesänderung mit der Einführung des neuen TMG wurde aber auch ein weiteres Merkmal bei der Anbieterkennzeichnungspflicht eingeführt. Neben der Geschäftsmäßigkeit sollten die Telemedien in der Regel gegen Entgelt angeboten werden müssen. Da die Telemedien jedoch nur "in der Regel" gegen Entgelt angeboten werden müssen, kann keine Abgrenzung in dem Sinne vorgenommen werden, dass alle unentgeltlichen Telemedien der Kennzeichnungspflicht nicht unterfallen.
Neben der Regelung im TMG ist eine Anbieterkennzeichnungspflicht in § 55 Abs. 1 (RfStV) festgelegt. Hiernach unterliegen Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, ebenfalls einer Kennzeichnungspflicht. Die Reichweite der Anwendbarkeit des § 55 Abs. 1 RfStV sowie Ihr Verhältnis zu § 5 TMG ist jedoch noch nicht abschließend geklärt.

Aufgrund der oben dargestellten Schwierigkeiten, die bei der Prüfung der Impressumspflicht anfallen, sollte in jedem Fall "vorsorglich" ein Impressum auf der Internetpräsenz des Vereins eingerichtet werden. Inhaltlich sollte das Impressum über folgende Punkte Auskunft geben:

Name und postalische Anschrift des Vereins unter Angabe der Rechtsform z. B. "eingetragener Verein" (e. V.)
Einen Vertretungsberechtigten - in der Regel ein Vorstandsmitglied - mit Vorname und Nachname und elektronischer Kontaktadresse (E-Mail) und Telefonnummer.
Bezüglich der Angabe von Adressen ist darauf zu achten, dass eine sog. ladungsfähige Adresse angegeben wird. Ein Postfach reicht somit nicht aus.
Vereinsregister und Registernummer

f.d.R.:
Holger Liebsch
DTV Vizepräsident
Quelle: www.vereinsknowhow.de.

von Holger Liebsch Uhr

Zurück