Informationen zu den Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

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Informationen zu den Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Zum 21.09.2007 sind die Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht durch den Bundestag bestätigt worden und treten damit rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft. Die Änderungen enthalten viele Vorteile für Sportvereine wie die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages, die Einführung der Ehrenamtspauschale und die Erhöhung der Einnahmegrenze im Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Zum 21.09.2007 sind die Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht durch den Bundestag bestätigt worden und treten damit rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft. Die Änderungen enthalten viele Vorteile für Sportvereine wie die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages, die Einführung der Ehrenamtspauschale und die Erhöhung der Einnahmegrenze im Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Bei der Umsetzung in der Praxis sind jedoch einige Dinge zu beachten. Insbesondere die Einführung der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EstG ist derzeit nicht ganz unproblematisch.

Grundlegend müssen hier entsprechende Satzungsvoraussetzungen für die Zahlung der Ehrenamtspauschale insbesondere an Vorstandsmitarbeiter geschaffen werden.

Auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Ehrenamtspauschale lässt noch Fragen offen. Es liegt noch keine Stellungnahme der Sozialversicherungsträger zur Beitragsfreiheit vor. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mitgeteilt, dass die Beitragsbefreiung der Ehrenamtspauschale mit dem "Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" eingeführt werden soll. Dieses Gesetz liegt bisher aber nur im Entwurfsstadium vor.

Man kann also nicht gesichert davon ausgehen, dass die neue Pauschale schon jetzt
beitragsfrei ist. Man sollte deshalb auf die Nutzung der Pauschale vorerst verzichten und eine
entsprechende Stellungnahme der Sozialversicherungsträger abwarten.

Auch der erhöhte Übungsleiterfreibetrag kann nur unter bestimmten Bedingungen komplett noch in diesem Jahr in Anspruch genommen werden, da die Sozialversicherungsträger eine rückwirkende Geltung nicht zulassen.

f.d.R.

Holger Liebsch
DTV Vizepräsident

Quelle: SB Rheinland 11-2007

von Holger Liebsch Uhr

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